Bei der Einreise nach Deutschland, finde ich nichts von Quarantäne für ungeimpfte.
Ich meine ein Test reicht aus.
Siehe hier vom Ministerium:
INHALT
Einreisebeschränkungen
Allgemeine Einreisebeschränkungen
Es gelten weiterhin EU-weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:
EU-MitgliedstaatenSchengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und LiechtensteinWeiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird
Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums.
Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Beförderungsverbote aus Ländern mit Virus-Mutationen
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Übersicht Einreiseverordnung ab 1. August 2021© Bundesregierung
Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere
Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten aus dem selben Haushalt und ihre minderjährigen Kinder
für Personen, die in Deutschland nur umsteigen undin wenigen weiteren Sonderfällen.
Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.
Digitale Einreiseanmeldung
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf
www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die
lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oderim Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.
Info
Bitte beachten Sie: Die Einreiseanmeldung erfolgt ausschließlich über die
www.einreiseanmeldung.de und ist kostenfrei. Ausschließlich die über diese Webseite ausgestellten Nachweise werden bei Kontrollen akzeptiert.
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierformausfüllen.
Ersatzmitteilung für die Einreise nach Deutschland in weiteren Sprachen
Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Testpflicht und Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei Einreise nach Deutschland
Reisende ab zwölf Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:
Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet: ein negativer COVID-19-Test.
Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus.
Bei der Einreise aus anderen Gebieten (unabhängig von der Einstufung oder genutzem Verkehrsmittel): Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives COVID-19-Testergebnis.
Diese Nachweise müssen bei der der Einreise vorliegen. Im Falle einer Einreise auf dem Luftweg muss der Nachweis auch der Airline auf Anforderung vor der Abreise vorgelegt werden.
Ausnahmen von der Test-/Nachweispflicht:
Von der Nachweispflicht bei der Einreise gelten Ausnahmen für
Personen, die lediglich an einem Flughafen umsteigen sowieTransportpersonal
Für Grenzgänger und Grenzpendler mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.
Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Anforderungen an die Nachweise
Für die Nachweise gelten die nachfolgenden Vorgaben. Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Für negativ Getestete:
Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme).
Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.Details zur Anerkennung von Tests finden Sie hier bereit.